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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 01.09.2026
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich und gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, oder der Käufer erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen.
2. Angebote
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung bezüglich der Verträglichkeit der in den Produkten eingesetzten Werkstoffe mit bestimmten Medien. Die Auswahl liegt in der alleinigen Verantwortung des Anwenders. Der Anwender muss für seine Applikation unter den jeweiligen spezifischen Betriebsbedingungen geeignete Materialien bestimmen. Der Verkäufer kann lediglich aufgrund von Kompatibilitätsangaben und Erfahrungen der Hersteller Empfehlungen aussprechen.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Lieferung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Eine Sistierung der Auftragsdurchführung ist ab diesem Moment nicht mehr möglich. Im Falle einer Stornierung des Vertrages sind dem Verkäufer sämtliche angefallenen Kosten zu ersetzen wie im §1168 des ABGB i.d.g.F. beschrieben. Hat der Käufer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten oder Apparaturen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt, oder hat der Käufer seine Verpflichtungen auf andere Weise nicht erfüllt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte oder teilweise Ausführung des Auftrags aufzuschieben und die dadurch entstandenen Kosten des Auftrags in Rechnung zu stellen. Eine Prüfung nachträglich zugesandter Spezifikationsblätter auf Richtigkeit beziehungsweise Übereinstimmung erfolgt nicht.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten vorbehaltlich anderer Vereinbarungen ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Sollten sich die Einstandspreise und Kosten für den Verkäufer seit Vertragsabschluss ändern, so ist derselbe berechtigt, die Preise an die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies dem Käufer jedoch nachzuweisen.
4.3 Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen.
4.4 Sollten Angebote auf Reparaturen oder einer Begutachtung verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
4.5 Preisgleitklausel: Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
4.6 Kostenvoranschlag: Ein Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
5. Lieferung
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, ist diese Frist oder dieser Termin erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Pandemien, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei dessen Zulieferanten eintreten. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Überschreitung von Liefer- oder Ausführungsfristen. Der Käufer hat in diesem Fall auch kein Recht auf Auflösung oder Kündigung des Auftrags, sofern nicht die Überschreitung der Frist solcherart ist, dass man vom Auftraggeber nicht in angemessener Weise verlangen kann, dass er den Auftrag aufrecht hält.
5.2 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht Gesamtlieferungen vereinbart wurden. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich beeinträchtigt wird und die Änderung dem Käufer zumutbar ist.
6. Zahlungen
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa, Zahlungen bei Dienstleistungen (wie z. B. Reparaturen und/oder Serviceeinsätzen) sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa, frei auf das Konto des Verkäufers zu leisten. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut
Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten herleiten kann.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer auf den Käufer über und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spedition) übernommen wird. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Versicherungswünsche zu Lasten des Verkäufers sind ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab Lieferung/Leistung.
9. Service
9.1 Zum Service eingeschickte Komponenten welche mit Gas, Flüssigkeit, Strahlung oder sonstigen toxischen oder gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen sein könnten, müssen generell bei der Einsendung mit einer vom Betreiber verbindlich ausgefüllten Dekontaminierungserklärung versehen und die Geräte dekontaminiert werden. Das Dekontaminierungsformular wird vom Verkäufer zur Verfügung gestellt und ist am Paket außen sichtbar anzubringen. Dem Kunden ist bewusst, dass Pakete ohne Dekontaminierungserklärung nicht geöffnet und Komponenten nicht bearbeitet werden. Daraus resultierende Verzögerungen in der Serviceabwicklung gehen zu Lasten des Kunden.
9.2 Die zum Service eingeschickten Komponenten sind ausreichend stoßgeschützt und trocken zu verpacken, dass diese auf dem Transport zum Verkäufer und/oder zum Hersteller keinen Schaden nehmen können. Für sämtliche durch den Transport oder die Verpackung entstandene Schäden an den Komponenten haftet der Einsender.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller offenen Forderungen. Wird aufgrund des Abs. 1 die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, so ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die entsprechende Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des betreffenden Gegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgsam zu behandeln und eine Veräußerung an Dritte umgehend dem Verkäufer mitzuteilen.
11. Geheimhaltungsklausel
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
12. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 8 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
13. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
14. Rechtswahl
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im sachlichen und wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Lücken in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen herausstellen sollten.